Category : Wissenswertes

Von der.heckser

Google mag Sie – Dank SSL

Google mag Sie – Dank SSL

Was schon 2014 angekündigt war, ist seit Anfang 2017 Realität: Die Nutzung eines SSL-Zertifikates ist mittlerweile in der Google-Suche ein Ranking-Faktor! SSL ist ein sogenanntes Secure Sockets Layer Zertifikat, das Ihre Website als verschlüsselt und abhörsicher darstellt. Sie erkennen solchermaßen zertifizierte Webseiten an dem https:// vor der Adresse anstelle des bekannten http://.

Neben einer leichten Verbesserung des Rankings Ihrer Seite bei Google hat solch ein Zertifikat auch einfach den Zweck, mehr Vertrauen bei Ihren Besuchern zu erwecken, denn eine SSL-zertifizierte Website gilt als sicher. Googles eigener Browser Chrome macht das sogar deutlich, indem er ein „Sicher“ vor die Adresse einer zertifizierten Site platziert bzw. im Gegenteil eine Information, dass die Seite nicht sicher ist, wenn kein SSL-Zertifikat installiert ist.

Ab sofort können Sie zu Ihrem bestehenden Hosting ganz einfach für einen geringen monatlichen Aufpreis Ihre Domain mittels eines SSL-Zertifikats als „sicher“ ausweisen inklusive der genannten Vorteile, wie einer besseren Platzierung in den Google-Suchergebnissen.

Sprechen Sie uns einfach darauf an und erfragen Sie ein Angebot!

[Foto: Fotolia #140062979, © Jakub Jirsák]

Von der.heckser

Abmahncheck: Prüfen Sie Ihre Website auf Abmahnfallen

Lassen Sie online kostenlos prüfen, ob Ihre bestehende Webseite vielleicht etwas rechtlich Vorgeschriebenes vermissen lässt und Sie so Gefahr laufen, abgemahnt zu werden. Der Service von eRecht24 führt Sie durch einen überschaubaren Fragenkatalog und nach Beantworten aller Fragen, bekommen Sie als Ergebnis eine Analyse mitgeteilt, ob im Falle Ihrer Website eine Gefahr der Abmahnung besteht.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Fragen beantworten können, übernehme ich die Prüfung der Sicherheit Ihrer Website sehr gerne für Sie!

Von der.heckser

Abmahnfalle Bildrechte

Wer als Betreiber einer Internetseite Bilder verwendet, kann schnell Opfer von Abmahnungen werden, wenn die Nutzungsrechte der Fotos nicht klar sind. Was vielen nicht bewusst ist: Bilder und Videos sind immer urheberrechtlich geschützt. Deshalb müssen die Nutzungsrechte von digitalen Materialien vor Veröffentlichung auf Ihrer Website mit dem Rechteinhaber geklärt werden. Dieser Schutz gilt auch unabhängig davon, ob Sie eine Website Ihres Unternehmens betreiben oder eine rein private Homepage. Auch private Seitenbetreiber können für Urheberrechtsverstöße abgemahnt werden.

Holen Sie bei Verwendung von Bildern, die frei im Internet gefunden werden, vor Verwendung zwingend die Erlaubnis des Urhebers ein.
Bei Bildern aus Bilddatenbanken wie Fotolia sollten Sie zwingend die Lizenzbedingungen beachten, gerade was die Nennung von Urheber und das Bearbeitungsrecht angeht.
Lassen Sie von Ihrem Webdesigner – im besten Falle bin das ich 😉 – prüfen, ob die Rechte der auf Ihrer Website verwendeten Fotos auch ordnungsgemäß erworben wurden.

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht müssen sie mit kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen rechnen.

Passiert es Ihnen dann tatsächlich einmal, dass Sie aufgrund der Verwendung eines Bildes abgemahnt werden, gilt, zunächst einmal ruhig zu bleiben. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall, da sonst weitere Kosten drohen. Liegt der Abmahnung kein Rechtenachweis des abgemahnten Bildes oder Videos bei oder gibt es dabei Unstimmigkeiten, fordern Sie entsprechende Nachweise ein. Lassen Sie vorformulierte Unterlassungserklärungen unbedingt prüfen, da diese meist zu weitreichend und zugunsten des Rechteinhabers verfasst sind. Geben Sie eine von Ihrem Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung ab. Stellen Sie vor Abgabe der Erklärung sicher, dass die abgemahnte Datei tatsächlich komplett vom Webserver gelöscht wurde. Ein Entfernen aus sichtbaren Bereichen der Seite genügt nicht.

Sind Sie bezüglich der auf Ihrer Website verwendeten Dateien unsicher? Ich prüfe die Lizenzen gerne für Sie!

Von der.heckser

Prognose für mobile Internetnutzung für 2017 bei 75 Prozent

Man kann darüber denken, wie man mag: Von nicht enden wollender Goldgräberphantasie bis hin zu müdem Lächeln über das neue Phänomen der Smombies. Es hilft nichts: Mobile Geräte dominieren und der Anteil der Internetzugriffe über Smartphones und Tablets wächst stetig.

In einem Bericht „Mobile Advertisting Forecasts“ von Zenith wird prognostiziert, dass im kommenden Jahr 2017 weltweit 75 Prozent der Internetnutzung über mobile Geräte erfolgen wird. Damit setzt sich ein Trend weiter fort, der umso deutlicher macht, wie wichtig es inzwischen geworden ist, Webangebote zu bieten, die Dank responsivem Webdesign auch für mobile Endgeräte optimiert wurden.

Wenn Sie Unterstützung beim Umbau Ihres Webauftritts mittels responsivem Webdesign benötigen, unterstütze ich Sie gerne!

[Quelle: onlinemarketing.de, 01.11.2016]

Von der.heckser

Trennung von Datenschutz & Impressum

Die gemeinen Abmahnanwälte sind wieder einmal wie Heuschreckenschwärme im Netz unterwegs. Dieses Mal spüren sie Webseiten auf, bei denen die Datenschutzerklärung nicht separat erreichbar ist, sondern in eine andere Seite, etwa das Impressum integriert oder anderweitig versteckt ist.

Obwohl schon seit 2013 (!) gültige Rechtssprechung (Urteil Oberlandesgericht Hamburg, 27.06.2013, AZ. 3 u 26/12), spricht sich erst jetzt durch die Abmahnwelle herum, dass eine Datenschutzerklärung abmahnfähig ist, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage aufgeführt ist.

Aus diesem Grund werde ich mich nach meinem Urlaub mit allen meinen Bestandskunden in Verbindung setzen, die von solch einer Abmahnung betroffen sein könnten, weil ihre längst in die Jahre gekommenen Webauftritte keine direkt erreichbare Datenschutzerklärung enthalten.

Google mag Sie – Dank SSL
Abmahncheck: Prüfen Sie Ihre Website auf Abmahnfallen
Abmahnfalle Bildrechte
Prognose für mobile Internetnutzung für 2017 bei 75 Prozent
Trennung von Datenschutz & Impressum