Von der.heckser

Trennung von Datenschutz & Impressum

Die gemeinen Abmahnanwälte sind wieder einmal wie Heuschreckenschwärme im Netz unterwegs. Dieses Mal spüren sie Webseiten auf, bei denen die Datenschutzerklärung nicht separat erreichbar ist, sondern in eine andere Seite, etwa das Impressum integriert oder anderweitig versteckt ist.

Obwohl schon seit 2013 (!) gültige Rechtssprechung (Urteil Oberlandesgericht Hamburg, 27.06.2013, AZ. 3 u 26/12), spricht sich erst jetzt durch die Abmahnwelle herum, dass eine Datenschutzerklärung abmahnfähig ist, wenn sie nicht als einzelner Punkt auf der Homepage aufgeführt ist.

Aus diesem Grund werde ich mich nach meinem Urlaub mit allen meinen Bestandskunden in Verbindung setzen, die von solch einer Abmahnung betroffen sein könnten, weil ihre längst in die Jahre gekommenen Webauftritte keine direkt erreichbare Datenschutzerklärung enthalten.